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Art. 14.2 · Gestaltungsplan-Pflicht

BZO Kilchberg · S. 20 · Original-PDF

14.2 Gestaltungsplan-Pflicht

1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan nach den §§ 83 ff. PBG aufgestellt werden.

2Wo eine zweckmässige Unterteilung des Gebietes möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden.

3In Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht sowie bei öffentlichen und privaten Gestaltungsplänen ist der Minergiestandard einzuhalten bzw. zu verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.