Art. 14.3 · Terrassenhäuser
BZO Kilchberg · S. 20 · Original-PDF
14.3 Terrassenhäuser
1Terrassenhäuser sind in allen Wohnzonen sowie in allen Wohnund Gewerbezonen, ausser in der Wohnzone W1, gestattet.
2Abweichend von den Vorschriften der Regelbauweise gelten für Terrassenhäuser folgende Regelungen:
3Es sind maximal drei Geschossstufen mit Räumen, welche dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen sowie zusätzlich eine Geschossstufe i.S. eines nicht anrechenbaren Untergeschosses zulässig.
4Die zonengemässe Gebäudehöhe ab gewachsenem Boden darf an keinem Punkt überschritten werden. Die Gebäudehöhe gilt als Gesamthöhe.
5Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Profillinie um höchstens 2.0 m überschreiten.
6Die maximale Gebäudelänge beträgt 30.0 m; die maximale Gebäudebreite 20.0 m.
7Es sind nur Flachdächer gestattet.
8Für Terrassenhäuser gelten die Gestaltungsanforderungen gemäss § 71 PBG.
9Terrassenhäuser, welche die Grundmasse gemäss Ziff. 14.3 übersteigen, bedingen die Vorlage eines Gestaltungsplanes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.