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Art. 25 · Unterirdische Bauten
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 14 · Original-PDF
BauG Art. 56 Anhang 10
Bauten oder Bauteile gelten als unterirdisch und sind von den Grenzabstandsvorschriften befreit, wenn sie das gewachsene Terrain im Grenzabstandsbereich (ordentlicher kleiner Grenzabstand nach Art. 9 BauR) an keiner Stelle um mehr als 50 cm überragen und überdeckt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.