Art. 26 · Dachaufbauten und -einschnitte, Dachgestaltung
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 14 · Original-PDF
Anhang 11
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in das Gesamtbild des Daches einzufügen. Dachaufbauten dürfen zusammen höchstens die Hälfte, Dacheinschnitte höchstens einen Drittel und die Kombination verschiedener Dachelemente höchstens die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen und bis an die Fassadenflucht reichen.
2Dachflächenfenster sind klein zu halten und dürfen insgesamt nicht mehr als 10 % der Fläche der entsprechenden Dachseite einnehmen; Wintergärten sind davon ausgenommen. Die Messweise für die Dachflächenfenster ist das Glaslicht. Die Fenstereinfassung hat in der Farbe des Daches zu erfolgen.
3Die Farbgestaltung am Dach hat mit Zurückhaltung zu erfolgen. Spiegelnde oder glänzende Bedachungen oder solche mit grellen Farben sind im ganzen Gemeindegebiet nicht gestattet. Ausnahmen aufgrund eines die Umgebung berücksichtigenden Farbkonzeptes können bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.