Art. 24 · Vorbauten/punktuell abgestützte Balkone
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 14 · Original-PDF
Anhang 9
1Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Erker, Balkone, Veranden, Dachvorsprünge und Vordächer, etc., nicht aber Treppenhäuser und geschlossene Laubengänge. Feingliedrige, dreiseitig offene Balkon-Konstruktionen dürfen auch abgestützt werden.
2Vorbauten dürfen höchstens 1.50 m in den Grenzabstand oder in den Strassenabstand hineinragen oder die Strassenbaulinie überschreiten. Soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, dürfen sie den Grenzabstand höchstens auf 50 % der Fassadenlänge überschreiten.
3Gegenüber Staatsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.