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Art. 62 · Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF

Orts Ortsbildschutz bild. Zur Beurteilung dienen die Kriterien gemäss § 15e BauV, Allgemeine Anforderun­ gen.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahme­ pläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten

c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutach­ tung verlangen

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. ’ Über Reklametafeln und andere Reklamevorrichtungen kann der Gemeinderat, soweit Reklamen nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften gelten, Richtlinien erlassen. * Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist bei der Anlage der Bauten nach Mög­ Baumgruppen lichkeit Rücksicht zu nehmen.

5Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Dachgestaltung Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht erlaubt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.