Art. 61 · Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF
Vor öffentliche Freiräume plätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Ge staltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzen den Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öf fentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. ’ Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. “* Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti gen.
5Velofahrerinnen und Veiofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. 25/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. Schutzvorschriften 7 7.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.