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Art. 61 · Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

Vor­ öffentliche Freiräume plätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Ge­ staltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzen­ den Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öf­ fentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. ’ Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. “* Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich­ keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti­ gen.

5Velofahrerinnen und Veiofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. 25/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG ® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. Schutzvorschriften 7 7.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.