← BZO Kaiseraugst · Inhaltsverzeichnis

Art. 54 · Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

, Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor­ kehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 6.4 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.