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Art. 50 · Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
Erneuerbare Wärme usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass mindestens 70 % des Wärmebe darfs für Heizung und Warmwasser für den neuen Gebäudeteil mit erneuerbaren Ener gien gedeckt werden. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass mindestens 30 % des massgeblichen Bedarfes mit erneuerbarer Energie gedeckt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.