Art. 45
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Hausnummerierung der Bauten Strassenbenennung und Haus nummerierung sind Sache des Gemeinderates. §45
1Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind Sicherheits- und Schutzvor kehren kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren.
2Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Lei tungen, Brunnen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. ’ Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugäng lich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewil ligung und gegen Bezahlung der vom Gemeinderat festgelegten Gebühren erfolgen. '* Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen. Lärm- und Staubbekämpfung 6.2 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.