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Art. 36 · Die Naturschutzzone Durchlässigkeit bezweckt innerhalb ordentlicher Bauzonen …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

die Ge­ Naturschutzzone Durchlässig­ keit/Ziel währleistung einer minimalen Durchgängigkeit für bodengebundene Lebewesen. Die von der Naturschutzzone Durchlässigkeit korridorartig überlagerten Bauzonen blei­ Überbaubarkeit ben gemäss den Vorschriften der jeweiligen Grundnutzung überbaubar. ’ Die Gestaltungsvorschriften der Überlagerungszone sind im Rahmen von Baugesuchen Umsetzung zu Neubauten bzw. bei wesentlichen Umbauten, Erneuerungen usw. zu konkretisieren und zu realisieren. “ Die Aussenräume im überlagerten Zonenbereich sind so zu gestalten, dass der Durch­ Aussenraumgestaltung gang für Kleinlebewesen möglich bleibt. Die Mindestbreite einzelner Korridore beträgt 6.0 m. Diese kann beliebig erweitert werden. Nicht zulässig sind:

a)Geschlossene Mauerzüge

b)engmaschige bzw. bodenabschliessende Einfriedungen.

5Geländeveränderungen und Randabschlüsse sind so weit abzuflachen, dass sie auch für Geländestufen Kleinlebewesen überwindbar bleiben. Trockenmauern sind nur gestuft bis zu einer Höhe von maximal 0.80 m zulässig. Geschütze Gebäude und Kulturobjekte 3.5

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.