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Art. 28 · Überlagerte Schutzzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen Naturschutzzonen im Kultur­ land / Ziel schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Gemeinde erarbeitet gemeinsam mit dem jewei ligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen Bewirtschaftungs- und Auf­ wertungsplan, welcher die Erreichung der Schutzziele sicherstellt.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutz­ Bauten, Anlagen und Terrain­ veränderung ziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun­ gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un­ krautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. ’ Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzonen. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beein­ Pflege und Beeinträchtigungen trächtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

5Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. PLANAR 13/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG ® Naturschutzzonen dürfen betreten werden Ausnahmen

a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)für die Überwachung

c)für wissenschaftliche Untersuchungen

d)für geführte Exkursionen

e)für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Organisation von Unterhalt Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte, die mit der Nutund Pflege zungsplanung ausgeschieden worden sind, sind Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Pflegepläne und Beitragspläne erlassen sowie die Pflegemassnahmen auf Kosten der Gemeinde vorneh­ men lassen, wen ausserordentliche Umstände dies erfordern. ® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Ge­ meinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

5Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Bewirtschaftung und Unter­ Bezeichnung im Plan Schutzziel (erhalten/fördern) Zone halt, Nutzungseinschränkun­ gen Erhalt und Förderung der typi­ Artenreiche Heuwiese (hoher An­ Magerwiese/T rockenstandort MA teil Magerkeitszeiger), bei fehlen­ schen, auf einen Lebensraum mit dem Bewirtschaftungsvertrag ers­ nährstoffarmen, trockenen Bedin­ gungen angewiesenen Pflanzen ter Schnitt ab 15. Juni (je nach Si­ tuation 1. Juli). und Tierarten. Erhalt und Förderung der Pflan­ Die Bewirtschaftung richtet sich Naturschutzzone mit Mehr­ NM zen und Tierarten in einem Le­ nach den Ansprüchen der Zielar­ fachfunktion bensraum mit Mehrfachfunktion. ten. 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.