Art. 59 · A138 Attikageschoss
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 60 · Original-PDF
59 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) A137 Dachgeschoss Als Dachgeschoss gelten Geschosse, deren Kniestockwandhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Zulässiges Mass: Art. 212 Abs. 3 Bst. b GBR A138 Attikageschoss
1Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässige Höhe nicht übersteigt. Zulässige Höhe: Art. 212 Abs. 3 Bst. c GBR
2Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.2 m ab Oberkant Attika und Oberlichter bleiben unberücksichtigt.
3Das Attikageschoss muss wenigstens um diedas im GBR festgelegten Masse gegenüber den mind. einer Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurück versetzt werden und die Geschossfläche darf den festgelegten Prozentsatz der Geschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses nicht überschreiten und soll sich so deutlich von diesem abheben. Vorgeschriebene Masse: Art. 212 Abs. 3 Bst. c GBR. Einwohnergemeinde Jegenstorf
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.