Art. 433 · Gemeinsame Anlagen und Anschlusspflicht
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 37 · Original-PDF
433 Gemeinsame Anlagen und Anschlusspflicht
1Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, wenn ein Zusammenschluss mit einer Gruppenheizung, die mit erneuerbarer Energie, Abwärme oder als Blockheizkraftwerk betrieben wird, zweckmässig und zumutbar ist. Vgl. Art. 11 EnG. Die Frage der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit ist auf Grund der Grösse der anzuschliessenden Wohnung, resp. der anzuschliessenden Gewerbefläche und der verursachten Kosten zu be-
2Soweit ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, sind Neubauten an ein Fernwärmenetz anzuschliessen, welches zu einem grossen Anteil erneuerbare Energien nutzt. Für bestehende Bauten besteht die Anschlusspflicht nur beim Ersatz von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. urteilen.
3Keine gemeinsame Wärmeversorgung muss erstellt werden und keine Pflicht an ein Fernwärmenetz anzuschliessen besteht, wenn höchstens 25 % des zulässigen Grenzwertes Wärmebedarf (KEnV) mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.