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Art. 31 · Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 21 · Original-PDF

31 Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

1Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale und die Einordnung der Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild, das dem jeweiligen Gebiet besonders angemessen ist. Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer ZPP eine rechtskräftige Überbauungsordnung (ÜO) voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung vom Erlass einer ÜO richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Vgl. dazu auch Arbeitshilfe AHOP des

2Für die Zonen mit Planungspflicht (ZPP) gelten die folgenden Bestimmungen: AGR: Von der ZPP zur Baubewilligung; Juni 1998. 31 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) 5bis Im gesamten Ortsteil Münchringen (d.h. inklusive Ortsbildschutzgebiet) ist pro Dachseite nur eine Dachaufbauart zugelassen (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirste sind von dieser Regelung ausgenommen). 5ter Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen) dürfen im Ortsteil Münchringen zusammen nicht mehr als ½, resp. bei Bauten im Ortsbildschutzgebiet Münchringen max. 1/3 des dazugehörenden Fassenadenabschnitts des obersten Vollgeschosses aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 70 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen max. 1/3 des dazugehörenden Fassenadenabschnitts beanspruchen. Bei Glasflächen von Wintergärten u.dgl. entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.

6Firstoblichter sind auf der dem ganzen darunter liegenden dazugehörenden Fassadenabschnitt Fassadenlänge gestattet und sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Sie dürfen bis maximal 1 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen. Firstoblichter Firstoblichter sind geeignet, um grosse Dachräume und innenliegende Treppenhäuser zu belichten.

7Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie dürfen bewilligungsfrei errichtet werden, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Sonnenkollektoren vgl. Art. 6 BewD; siehe dazu «Richtliund Photovoltaikannien, Baubewilligungsfreie Anlagen lagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» (RRB 992/2012) 7bis Im Ortsteil Münchringen dürfen auf der gesamten Dachfläche Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen eingebaut werden, sofern das Umgebungsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf schützens- und erhaltenswerten Objekten des kantonalen Inventars (K-Objekte) ist stets eine Bewilligung erforderlich (Art. 7 Abs. 3 BewD).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.