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Art. 16.05.2019 · Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang

BZO Baureglement Ittigen · S. 97 · Original-PDF

16.05.2019 Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 98

Kapitel Art./Abs.

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Kommentar/Hinweis

ANHÄNGE

ANHANG A1

A1 DEFINITIONEN UND MESSWEISEN

A11 Terrain Die Bestimmung des massgebenden Terrains richtet

sich nach den Vorschriften der Bauverordnung.

Massgebendes Terrain Abgrabungen des massgebenden Terrains für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite bleiben auf einer Fassadenseite unberücksichtigt und werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet.

Massgebendes Terrain vgl. Art. 1 Abs. 1 BMBV.

Maximale Gesamtbreite für Abgrabungen vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. i. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 99

Kapitel Art./Abs.

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A12 Gebäude und Gebäudeteile

A121 Eingeschossige An- und Nebenbauten oder GebäuEingeschossige Anund Nebenbauten deteile sind eingeschossige Gebäude die nur Nebennutzflächen enthalten und die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten.

Eingeschossige An- und Nebenbauten sind nicht für Eingeschossige An- und Nebenbauten sind nicht für

den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tiere

bestimmt.

Unterirdische Bauten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die 3 mit Ausnahme der Geländer und Brüstun-

gen über ihren Zugängen 3 mit ihrer Überdeckung

höchstens bis zum zulässigen Mass über das mass-

gebende Terrain hinausragen.

Unterirdische Bauten

Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile überschreiten die zuläs

sige Breite nicht, ragen nicht über das zulässige

Mass in den Grenzabstand hinein und überschreiten

zusammengerechnet den zulässigen Anteil der Gebäudelänge nicht. bäudelänge nicht. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 100

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Erschliessungs3 flächen

A124 Erschliessungsflächen sind oberirdische, nicht überdachte Zufahrtswege, Abstellplätze für Fahrzeuge und Hauszugänge. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 101

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A13 Gebäudemasse

Gebäudelänge GL

A131 Die Gebäudelänge GL ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. Eingeschossige An- und Nebenbauten gemäss A121 und unterirdische Bauten gemäss A122 werden nicht mit eingerechnet.

A132 Bei Flachdächern (Dachneigung bis und mit max. 5°) Gebäudehöhe GH Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) ist die Fh tr auf der gesamten Dachfläche einzuhalten (vorbehältlich der Bestimmungen zum Attikageschoss in Art. 414 Abs. 4).

Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und 3 der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (d.h. i.d.R. des Dachsparrens) bei geneigten Dächern, 3 der Oberkante der Dachkonstruktion (d.h. höchster Punkt des Dachrands) oder der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern. kante der Dachkonstruktion (d.h. i.d.R. des Dach-

sparrens) bei geneigten Dächern,

3 der Oberkante der Dachkonstruktion (d.h. höchs-

ter Punkt des Dachrands) oder der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern. geschlossenen Brüstung bei Flachdächern.

Die Gebäudehöhe wird bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, für jeden Gebäudeteil separat gemessen. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 102

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Bei Bauten am Hang ist, mit Ausnahme der bergseiBei Bauten am Hang ist, mit Ausnahme der bergsei-

tigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.0 m ge-

stattet; als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen

Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des

Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.

Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hausmalen Gesamtbreite von 5 m bleiben unberücksich-

tigt.

Dachaufbauten wie Lift-, Kamin-, Lüftungs- und Antennenanlagen können die Gebäudehöhe von Flachdächern um das technisch bedingte Minimalmass überragen.

Kniewandhöhe

A133 Die Kniewandhöhe ist der Höhenunterschied zwi-

Die Kniewandhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens und

der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante

der Dachkonstruktion (d.h. i.d.R. des Dachsparrens) .

Vollgeschosse VG

A134 1 Als Vollgeschosse VG zählen alle nutzbaren Geschosse, ausgenommen Unter-, Attika- und Dachgeschosse. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 103

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Bei zusammengebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil separat bestimmt.

Untergeschosse

A135 Als Untergeschosse gelten Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Erdgeschossbodens im Mittel nicht mehr als das zulässige Mass über das fertige Terrain hinausragt.

Dachgeschosse

A136 Als Dachgeschosse gelten Geschosse, deren Knie-

Als Dachgeschosse gelten Geschosse, deren Kniewandhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Attikageschoss

A137 1 Als Attikageschoss gilt ein auf einem Flachdach auf-

Zulässige Höhe und zulässige Ausdehnung vgl. Art. 212 Abs. 1 Fussnote 5 sowie Art. 414 Abs. 4 BR. gesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässigen Höhen nicht übersteigt.

2Die Fassadenhöhe Attika (Fh A) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion des Attikageschosses und der dazugehörenden Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe Attika (Fh A) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion des Attikageschosses und der dazugehörenden Fassadenlinie. Gemeinde Ittigen Baureglement BR 3 Anhang Seite 104

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.