Art. 16
BZO Baureglement Ittigen · S. 146 · Original-PDF
16
3Schule, Basisstufe, Kindertagesstätte und Betreuung 3 öffentliche Quartiernutzung 3 untergeordnet Verkauf von Produkten des täglichen Bedarfs bis 40 m2 der Verkaufsnutzung dienende Geschossfläche
3Wertstoffsammelstelle 3 öffentliche Grün- und Freizeitanlage
3Geschossfläche oberirdisch (GFo): im Sektor 1 minimal 600 m2 und maximal 18000 m2 GFo, im Sektor 2 maximal 60 m2 GFo
3Strassenabstand gegenüber Obereyfeldweg für Gebäude min. 3.60 m und Anlagen min. 0.50 m
3Strassenabstand gegenüber Kirschen-
III
Öffentliche Quartiernutzungen: Mehrzweckräume und -freiräume für die Quartierbevölkerung, Quartiertreffpunkt, Quartierveranstaltungen
Als Produkte des täglichen Bedarfs gelten alle Produkte, die nach Corona Verordnung 2 (Stand 17. März 2020 mit dazugehöriger Erläuterung) als «Güter des täglichen Gebrauchs» erklärt worden sind (bspw. Lebensmittel, Hygieneartikel, Toilettenpapier, etc.).
Strassenabstand gegenüber Obereyfeldweg und Kirschenackerweg: Als Anlagen gelten in diesem Sinne ungedeckte Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder, Unterflurcontainer inkl. Unterbau für Wertstoff- und Abfallsammelstelle Strassenabstand gegenüber Obereyfeldweg und Kirschenackerweg: Als Anlagen gelten in diesem Sinne ungedeckte Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder, Unterflurcontainer inkl. Unterbau für Wertstoff- und Abfallsammelstelle
Gemeinde Ittigen 3 Änderung Art. 221 und 322 Baureglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.