Art. 6 · Grundsatz
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 7 · Original-PDF
6 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl III. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
A) SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES
Art. 6 Grundsatz
1Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung, Bepflanzung) gut in das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbildeinordnen.
2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann die Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar, das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) und allfällige weitere vom Gemeinderat erlassene Richtlinien sind bei der Behandlung der Baugesuche beizuziehen.
Art. 7 Besondere Gestaltungsvorschriften für die Gebiete Grossmatt und Wylen
Bei Neu- und Umbauten innerhalb des Perimeters der mit der Zonenplanrevision 2020 aufgehobenen Gestaltungspläne Grossmatt und Wylen ist darauf zu achten, dass der bisherige Quartiercharakter gewahrt wird, insbesondere bez. der Gestaltung der Dachlandschaften und im ehemaligen Gestaltungsplanperimeter Wylen zusätzlich bez. der Stellung der Bauten (Parallelität zum Hang). Bei den Hauptbauten sind bestehende Schrägdächer zu erhalten.
Art. 8 Fachberatung in Gestaltungsfragen
1Die Hochbaukommission und/oder der Baupräsident kann für Gestaltungsfragen externe Berater beiziehen, dies in Form eines oder mehrerer ständiger Berater im festen Mandatsverhältnis oder fallweise beigezogener Fachleute.
2Die externen Berater formulieren Empfehlungen zu Handen der Bewilligungsbehörde und der Bauherren, insbesondere in folgenden Fällen:
a)bei Bauten und Anlagen in der Kernzone sowie in der Zentrumszone;
b)für die Beurteilung von Gestaltungsplänen;
c)nach Bedarf bei Bauten und Anlagen in Hanglagen, bei baulichen Massnahmen im öffentlichen Raum und an zentralen Lagen mit Publikumsverkehr, im Bereich von Denkmalschutzobjekten, für die Beurteilung der Quartierverträglichkeit sowie bei Erteilung von Ausnahmebewilligungen aus gestalterischen Gründen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.