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Art. 5 · Gestaltungsplan

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 6 · Original-PDF

5 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl II. PLANUNGSMITTEL

Art. 3 Ergänzende Reglemente, Richtlinien, Vollzugshilfen

1Zur Präzisierung der Baureglements-Bestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien und Vollzugshilfen erlassen.

2Es sind dies insbesondere:

a)Richtlinien für Gestaltungspläne;

b)Richtlinien über die Gestaltung und Dimensionierung von Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege und Plätze;

c)Richtlinien für das Bauen in der Kern- und Zentrumszone;

d)Richtlinien über die Gestaltung des öffentlichen Raums;

e)Richtlinien über Ort, Lage, Grösse, Gestaltung und Bewilligungsverfahren von Reklameanlagen.

Art. 4 Zonenplan

1Die Abgrenzungen der Zonen wie auch die Anordnung innerhalb dieser Zonen sind im regierungsrätlich genehmigten Zonenplan rechtsverbindlich festgelegt.

2Für besondere Gebiete, wie namentlich Kernzonen und Schutzgebiete, können Teilzonenpläne erlassen werden.

Art. 5 Gestaltungsplan

1Der Gemeinderat kann nach den Bestimmungen von § 24 und §§ 30 ff. PBG Gestaltungspläne erlassen.

2Die minimal erforderliche Arealfläche richtet sich nach der Tabelle der Grundmasse.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.