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Art. 36 · Voraussetzungen

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 37 · Original-PDF

36 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl

c)Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;

d)Nutzungsdurchmischung.

2In der W4b ist eine Erhöhung der Geschosszahlen sowie der Gebäude- und Firsthöhen unzulässig.

Art. 66 Inhalt

1Die Gestaltungspläne haben einen Plan (Situationsplan im Massstab von mindestens 1:500 auf Grundbuchplan mit Höhenkurven) mit rechtsverbindlichem und orientierendem Planinhalt sowie Sonderbauvorschriften zu enthalten.

2Im Gestaltungsplan und in den Sonderbauvorschriften sind verbindlich und mit einem angemessenen Projektierungsspielraum zu regeln:

a)Baubereiche mit horizontalen und vertikalen Massen;

b)Erschliessung;

c)Frei- und Spielflächen;

d)Gestaltungsvorschriften.

3Die Hochbaukommission kann, soweit dies für die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmässig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen, insbesondere ein Richtprojekt, bei Bedarf mit Modell.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.