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Art. 37 · Inhalt

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 38 · Original-PDF

37 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl VII. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

Art. 67 Zuständigkeit und Verfahren

1Die Baubewilligung wird nach den Vorschriften des kantonalen Rechts im ordentlichen, vereinfachten oder im Meldeverfahren erteilt.

2Für Baugesuche im ordentlichen Verfahren ist der Gemeinderat zuständig. Dieser wählt eine Hochbaukommission, die ihm für Baugesuche im ordentlichen Verfahren Antrag stellt. Die administrative Durchführung des Baubewilligungsverfahrens obliegt dem Bauamt.

3Bewilligungsbehörde für Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG ist die Hochbaukommission.

4Bei geringfügigen Bauvorhaben (§ 75 Abs. 6 PBG) teilt das Bauamt dem Bauherrn innert längstens 20 Tagen mit, ob die Meldepflicht genügt oder eine Überweisung ins vereinfachte oder ordentliche Baubewilligungsverfahren erforderlich ist.

Art. 68 Baubewilligungspflicht

1Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Abbruch von Bauten und Anlagen ist bewilligungspflichtig.

2Als Anlagen gelten nebst den im kantonalen Recht aufgeführten Objekten Reklameeinrichtungen sowie die in Art. 32 aufgeführten Anlagen ab einer Höhe von mehr als 1.20 m, ab gewachsenem Terrain oder gestaltetem Terrain. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.

3Reklamen sind untersagt, wenn sie infolge Grösse, Ausführung und Wirkung das Orts- oder Landschaftsbild oder den besonderen Charakter eines Gebäudes stören.

4Unzulässig sind Plakate, die Personen aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren oder verunglimpfen.

5Provisorische Wohnunterkünfte während der Ausführung von Bauten und Anlagen sind nicht gestattet.

6Temporäre Bauten und Anlagen sind dann bewilligungspflichtig, wenn sie länger als drei Monate stehen gelassen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.