Art. 26 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 27 · Original-PDF
26 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl 2Soweit das bestehende Gebäude (alte Sust) nach den Auflagen der kantonalen Denkmalpflege umgebaut und umgenutzt wird, sind dessen Bruttogeschossflächen bei der Ausnützungsziffer nicht anzurechnen. Die Nutzung kann auf die angrenzenden Flächen der Wohnzone W2 umgelagert werden.
Art. 47 Zone Schiller und Zone Schiller-Residenz, ZSch, ZSchR
1Die Zone Schiller ist für maximal 2-geschossige Wohnbauten bestimmt.
2Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht gemäss Zonenplan sind mindestens folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:
- Optimale Einordnung der kubischen Gestaltung in das Landschaftsbild; - Anpassung der kubischen Gestaltung an die charakteristischen Landschaftselemente, die nicht verändert werden dürfen, innerhalb der Zone; - Die Ausnützungsziffer von 0.30 wird über das ganze Gestaltungsplangebiet gerechnet. Der Bonus für den Gestaltungsplan ist darin inbegriffen. Eine Umlagerung und Differenzierung der Ausnützungsziffer innerhalb der Überbauung ist anzustreben.
3Die Zone Schiller-Residenz, südlich der Kantonsstrasse, ist für eine Wohnanlage mit naturnaher Umgebungsgestaltung im Seeuferbereich bestimmt. Mit Ausnahme geringfügiger Anpassungen darf das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Reglements auf Grund rechtskräftiger Baubewilligungen realisierte Gebäudevolumen nicht vergrössert werden.
4In der Zone Schiller-Residenz ist der öffentliche Zugang zum Seeufer zu gewährleisten und dessen Begehung zu erleichtern.
Art. 48 Uferzone (Uferpromenade, Sport und Tourismus), Uf
1Die Uferzone dient der Gestaltung der Uferpromenade. Gestattet sind Anlagen für Sport, Erholung und Tourismus, die der Allgemeinheit oder der touristischen Entwicklung dienen. Es sind nur max. eingeschossige Hochbauten zugelassen. Die Bewilligungsbehörde legt Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen nach einheitlichem Konzept fest.
2Der Auslandschweizerplatz Wehrihaggen ist eine multifunktionale Begegnungs- und Veranstaltungsstätte und kann als solche mit temporären Bauten und Anlagen genutzt werden. Dauerbauten und -anlagen sind gestattet, sofern sie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.