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Art. 3.2.3 · Dachgestaltung

BZO Illnau-Effretikon · S. 9 · Original-PDF

3.2.3 Dachgestaltung Die Belichtung des Dachraumes hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von einzelnen Giebellukarnen oder Schleppgauben bescheidenen Ausmasses gestattet. Sie sind in Form, Proportionen, Material und Farbe der Baute, dem Dach und der Dachlandschaft des Ortsbilds anzupassen. Die maximale Höhe der Schleppgauben darf 1.30 m nicht übersteigen. In der Kernzone I des überkommunalen Ortsbildes Oberillnau sind einzelne Dachflächenfenster bis maximal 0.5 m2 Glasfläche gestattet. In allen anderen Kernzonen I sind Dachflächenfenster bis zu maximal 1.00 m2 Glasfläche gestattet. Deren Anzahl und Anordnung ist auf die Dachfläche,

9 / 28 BAU- UND ZONENORDNUNG – STAND: 14. NOVEMBER 2024 Dachform und die Sichtbarkeit des Dachs anzupassen. Sorgfältig gestaltete Lichtbänder können zugelassen werden und dürfen das maximale Mass der Dachfenster übersteigen, wenn eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Als Bedachungsmaterial sind ortsbildgerechte Tonziegel zu verwenden. Glasziegel können zugelassen werden, wenn eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Anzahl, Anordnung sowie die Grösse der einzelnen Glasziegelflächen sind dem Dach anzupassen. Für Kleinbauten und Anbauten können andere Bedachungsmaterialien zugelassen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.