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Art. 3.1.1 · Zweck

BZO Illnau-Effretikon · S. 7 · Original-PDF

3.1.1 Zweck Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Erhalt der schutzwürdigen Ortsbilder und deren charakteristische Umgebung, die Einordnung von Neu- und Umbauten in die gewachsene Siedlungsstruktur sowie die angepasste Erweiterung der bestehenden Ortskerne.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.