Art. 29 · Geschosszahl
BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 13 · Original-PDF
Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.
2Nicht angerechnet werden:
a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;
b)die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;
c)projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. Abstände
a)Grenzabstände Begriff und Messweise
2Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.50 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.
3Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 2.00 m liegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.
4Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel alle Geschosse drei Meter nicht übersteigen.
2Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleinsten Radius gemessen.
3Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.