Art. 76 · Erschliessungsgesetzgebung
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 43
1 Die Erschliessungsgesetzgebung (Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und Abfallgesetz) regelt in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Erschliessungsgesetzgebung legt die Anschlusspflichten und
1Es gilt eine Planungszone, vgl. Art. 26 Abs. 4 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 43 Baugesetz 72.1 Anschlussvoraussetzungen fest. 2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Folgeplanungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.