Art. 74 · Folgeplanung
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 14
- Arealplanpflicht Art. 26 / Art. 46 KRG - Quartierplanpflicht Art. 26 / Art. 51 KRG f) Weitere Festlegungen - Statische Waldgrenzen Art. 10 / Art. 13 WaG - Waldabstandslinie Art. 55 / Art. 78 KRG 2 Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bilden Teil der Bauzone.1 Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung überbaut resp. genutzt werden. 3 Zonenplan und Zonenschema (Art. 17) bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen (ES). Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den
1Art. 26 Abs. 2 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 14 Baugesetz 72.1 Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.1 B. Bauzonen a) Regelbauweise Art. 74 Folgeplanung 1 Für Folgeplanungen (Arealplanungen und Quartierplanungen) gelten die einschlägigen Bestimmungen von KRG1 und KRVO2. 2 Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebietes ist für alle
1Art. 46 ff. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) betreffend Arealplan und 51 ff. KRG betreffend Quartierplan
2Art. 16 ff. Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) 42 Baugesetz 72.1 verbindlich.1 Der Gemeindevorstand kann zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.