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Art. 38b · Freizeitzone Pendas*

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 27

1 Die Freizeitzone Pendas ist für öffentliche und private Freizeiteinrichtungen bestimmt (Kultur, Sport, Naherholung etc.). Weiter zulässig sind ergänzende Nutzungen (bspw. Gastronomiebetriebe) sowie untergeordnete öffentliche Nutzungen (bspw. Kindertagesstätte). 2 Für die Freizeitzone Pendas ist ein Varianzverfahren für das Nutzungs- und Gestaltungskonzept durchzuführen. Das Nutzungs- und Gestaltungskonzept ist in einem Arealplan rechtsverbindlich umzusetzen. 3 Für das Nutzungs- und Gestaltungskonzept sowie das anschliessende Arealplanverfahren sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Das Gebiet soll primär durch den Freiraum definiert werden. - Bauten sollen zurückhaltend in Erscheinung treten. - Die Freiräume sind naturnah zu gestalten. Die Oberflächen sollen, wenn möglich, versickerungsfähig ausgeführt werden. - Beleuchtungsanlagen sind auf das Notwendige zu reduzieren. - Die Anbindung an die Ruinaulta bezüglich Langsamverkehr ist zu berücksichtigen. 27 Baugesetz 72.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.