Art. 116 · Übergangsbestimmungen (Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 RPG, Art. 9 ZWG)
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 62
1 Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 hat die Gemeinde zwecks Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RPG sowie der entsprechenden Vorgaben im kantonalen Richtplan eine Planungszone erlassen. Die Umsetzung dieser Vorgaben sowie weiterer Vorgaben aus der RPG-Revision 2012 erfolgt in einer zweiten Planungsphase nach Abschluss der vorliegenden Ortsplanungsrevision, mit welcher die Ortsplanungen der ehemaligen Gemeinden, Castrisch, Duvin, Ilanz, Ladir, Luven, Pigniu, Pitasch, Riein, Rueun, Ruschein, Schnaus, Sevgein und Siat zusammengeführt werden, und nach Erarbeitung der erforderlichen Grundlagen. Der vorliegenden Ortsplanungsrevision kommt demzufolge betreffend Bauzonendimensionierung, Verdichtung und allfälliger Regelungen betreffend Mehrwertabgabe keine Planbeständigkeit zu.
1Art. 8 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100)
2Art. 33 f. Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700)
3Art. 100 ff. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) 62 Baugesetz 72.1 2 Vor jeder Änderung der Planungszone gemäss Abs. 1 ist das Amt für Raumentwicklung Graubünden anzuhören. 3 Ebenfalls in der zweiten Planungsphase erfolgt die Ausscheidung der ortsbildprägenden Bauten gemäss Art. 9 ZWG sowie die entsprechende Ergänzung des Baugesetzes. Die Gemeinde behält sich überdies vor, den Generellen Gestaltungsplan mit weiteren Gestaltungsobjekten gemäss Art. 57 BauG zu ergänzen. Der vorliegenden Ortsplanungsrevision kommt diesbezüglich ebenfalls keine Planbeständigkeit zu. 4 Keine Planbeständigkeit kommt schliesslich den in der vorliegenden Ortsplanungsrevision (entsprechend den früheren Zonenplänen) bestätigten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu. Dies, weil aufgrund der Fusion verschiedene in diesen Zonen realisierte Bauten und Anlagen nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt werden, ohne dass deren künftige Nutzung heute bekannt wäre. Die Gemeinde behält sich vor, die entsprechenden Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen jeweils projektbezogen umzuzonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.