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Art. 106 · Abfallentsorgung und Abfallsammelstellen

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 57

1 Abfälle sind nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. 2 Bei der Realisierung von Wohn- beziehungsweise Umbauten kann nach Bedarf der nötige Raum für eine Abfallsammelstelle gefordert werden, ebenso eine hierfür genügende Zufahrt. 3 Kompostierungsanlagen sind so anzulegen und zu betreiben, dass keine unnötigen Geruchsemissionen oder andere Belästigungen für Dritte entstehen und dass die Verbreitung invasiver Neophyten bestmöglich ausgeschlossen werden kann. 5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.