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Art. 8.2 · Erholungszone für Familiengärten (E Fa)
BZO Horgen · S. 18 · Original-PDF
8.2 Erholungszone für Familiengärten (E Fa) In der Erholungszone für Familiengärten sind nur Familiengartenhäuschen und Gemeinschaftsbauten zulässig. Familiengartenhäuschen dürfen höchstens ein Bauvolumen von 15 m3 aufweisen. Pro Familiengartenareal ist ein eingeschossiger Gemeinschaftsbau bis zu einer maximalen Grundfläche von 100 m2 zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.