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Art. 8.1 · Erholungszone für Sport und Freizeit (E Sp)

BZO Horgen · S. 18 · Original-PDF

8.1 Erholungszone für Sport und Freizeit (E Sp) In der Erholungszone für Sport und Freizeit sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche für den Betrieb der jeweiligen Sport- oder Freizeitanlagen erforderlich sind.

Es gelten folgende Grundmasse:

E Sp Bergweiher Überbauungsziffer max. 2,5 % grösste Höhe max. 5,0 m Übrige E Sp Überbauungsziffer max. 5 % grösste Höhe max. 5,0 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.