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Art. 3.4 · Gestaltung und Einordnung
BZO Horgen · S. 10 · Original-PDF
3.4 Gestaltung und Einordnung Veränderungen an Bauten und Anlagen sowie an der Umgebungsgestaltung müssen im Zusammenhang mit der Einheitlichkeit der Bebauung und dem Quartiercharakter eine besonders gute Gesamtwirkung erzielen, wobei eine zeitgemässe architektonische Umsetzung anzustreben ist. Dies gilt namentlich auch für die Materialien und die Farbgebung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.