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Art. 10.6.1 · Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern und Überbauungen ab 6 Wohneinheiten
BZO Horgen · S. 24 · Original-PDF
10.6.1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern und Überbauungen ab 6 Wohneinheiten sind in den Wohnzonen mindestens 30 % und in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sowie in den Industriezonen mit Sonderbauvorschriften für Wohnnutzungen mindestens 20 % der massgeblichen Grundfläche zu begrünen und zu bepflanzen. Davon ist mindestens die Hälfte als zusammenhängende Fläche zu gestalten. Kinderspielplätze sind an geeigneter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.