← BZO Hitzkirch · Inhaltsverzeichnis

Art. 41 · Gefahrengebotszone Rutsch

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 21 · Original-PDF

1 Die Gefahrengebotszone Rutsch dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in durch Rutschungen und Hangmuren gefährdetem Gebiet.

2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen dürfen bis zur Schutzhöhe von 0.5 m in der bzw. in den bergseitigen Fassaden und bis zur Schutzhöhe von 0.25 m in den übrigen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. Die bergseitigen Fassaden sind massiv auszugestalten.

3 Das Versickern von Meteorwasser ist untersagt. Drainagewasser ist bergseits der Gebäude zu fassen und sicher abzuleiten.

4 Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Geschiebe gesichert sind.

5 Bei Änderungen an bestehenden Bauten können, soweit zumutbar und verhältnismässig, Verbesserungen gemäss Abs. 2 und 4 verlangt werden.

6 Mit dem Baugesuch ist soweit möglich der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Reduktion des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. 7 In Gebieten mit permanenten Rutschungen sind folgende Grundsätze zu befolgen:  Neubauten und bauliche Veränderungen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind statisch steif auszubilden.  Ergänzungsbauten sind von der Hauptbaute statisch einwandfrei zu trennen.  Beim Übergang von Leitungen in die Gebäude sind Kontrollschächte vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.