Art. 40 · Gefahrengebotszone Wasser
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 20 · Original-PDF
1 Die Gefahrengebotszone Wasser dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion gefährdetem Gebiet.
2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Gefahrenprozesse beeinflussenden Terrainveränderungen, sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: In Hanglagen (Geländeneigung grösser als 2%) dürfen bis zur Schutzhöhe von 0.5 m in den strömungsseitigen Fassaden und bis zur Schutzhöhe von 0.25 m in den übrigen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. Im ebenen Gelände (Geländeneigung kleiner als 2%) dürfen bis zur massgebenden Schutzhöhe an allen Fassaden keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. Die massgebende Schutzhöhe setzt sich aus der zu erwartenden Überflutungshöhe gemäss der Intensitätskarte und einem angemessenen Zuschlag zum Schutz vor Wellenschlag zusammen. Der Gemeinderat bezeichnet die gültige Planversion der skalierten Intensitätskarte. Lichtschächte sind über die massgebende Schutzhöhe zu ziehen. Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind.
16
3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten können, soweit zumutbar und verhältnismässig, Verbesserungen gemäss Abs. 2 verlangt werden.
4 Mit dem Baugesuch ist soweit möglich der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst eine angemessene Reduktion des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.