Art. 17 · Wohn- und Arbeitszonen 1 und
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 11 · Original-PDF
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1 Die Wohn- und Arbeitszonen dienen dem Wohnen und Arbeiten.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und für mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe.
7 3 Hauptgebäude müssen mindestens zwei Vollgeschosse aufweisen. Wohnungen müssen baulich und konstruktiv in Verbindung mit den Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben gleichzeitig erstellt werden.
4 Mindestens ein Fünftel der Grundstücksfläche ist dauernd als möglichst zusammenhängende, für Ruhe, Spiel, Gartenbau u. dgl. verwendbare Grünfläche zu erhalten.
5 Für einzelne technisch bedingte Bauteile kann die Gemeinde Mehrhöhen gestatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.