Art. 16 · Wohnzonen A, B, C und D
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 11 · Original-PDF
1 Die Wohnzonen dienen in erster Linie dem Wohnen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
3 In den Wohnzonen A und B sind nur Mehrfamilienhäuser zulässig.
4 In der Wohnzone D dürfen bei Bauten nur geneigte Dächer mit höchstens 45° Neigung sowie Mansardendächer in Erscheinung treten, davon ausgenommen sind Terrassenhäuser gemäss Absatz 5. Dachaufbauten, -einschnitte und -balkone dürfen bei geneigten Dächern und Mansardendächern maximal 2/3 der traufseitigen Dachflächenansicht ausmachen.
5 Terrassenhäuser, d.h. in der Höhe gestaffelte Gebäude mit Gebäudestufen, die der Hangneigung nach versetzt sind, sind nur zulässig, wenn das Gefälle des gewachsenen Terrains grösser ist als 30% und das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetztem Gebäudeteil mindestens 1:3 beträgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.