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Art. 27 · Gemeinde Hinwil

BZO Hinwil · S. 27 · Original-PDF

27 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG

Für alle Zonen gilt, dass in den Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Dies wird durch Art. 18a RPG vorgeschrieben (Baubewilligungsverfahren). zu Ziffer 3.7 Solaranlagen In der Bauverfahrensordnung ist in den §§ 2 a–d BVV die Meldepflicht von Solaranlagen geregelt (Meldeverfahren). Gut gestaltete Solaranlagen sind in Grösse, Farbgebung, Proportion und Art konzeptionell auf das Gebäude abgestimmt. Bei bestehenden Bauten sollen Aufdach-Anlagen wenn möglich in einem einfachen rechteckigen Solarfeld ausgebildet werden. Insbesondere bei Neubauten sind vollflächige Indach-Anlagen zu bevorzugen.

zu Ziffer 3.8 Nutzweise

Kernzonen sind Zonen mit Mischnutzung. Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Emissionen verursachen, als aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt. Ausser stark störenden Betrieben sind alle Nutzweisen zugelassen.

zu Ziffer 3.9 Bewilligung von Abbrüchen

Baulücken durch Hausabbrüche können das Strassen- und das Ortsbild stören. Sie sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden. - Unterhaltspflicht von Bauten und Anlagen § 228 PBG - Bewilligungspflicht § 309 lit. c PBG

zu Ziffer 3.10 Bewilligungspflicht bei Renovationen

Die Bewilligungspflicht für Aussenrenovationen und Farbänderungen soll jegliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Bausubstanz verhindern, wie z.B. unpassende Anstriche oder ortsfremde Bedachungsmaterialien.

zu Ziffer 3.11 Erleichterungen für besonders gute Projekte

Besonders gute Projekte zeitgenössischer Architektur können manchmal zu insgesamt besseren Lösungen führen, auch wenn verschiedene Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Gemeinde erhält dadurch einen Spielraum, innovative Projekte zu genehmigen. Abgewichen werden darf von den Vorschriften: - Ziffer 3.4 Dachgestaltung - Ziffer 3.5 Fassadengestaltung - Ziffer 3.6 Umgebungsgestaltung SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.