Art. 28 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 28 · Original-PDF
28 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO
3.7 Solaranlagen
3.7.1 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig, sofern sie im Ortsbild unauffällig in Erscheinung treten und in Lage und Form besonders gut auf die Umgebungs-, Fassaden- und Dachgestaltung abgestimmt sind.
3.7.2 Auf dem Dach von Neu- und Ersatzbauten sowie in der Kernzone Girenbad sind sie nur zulässig, wenn sie dachflächenbündig und zusammenhängend ausgebildet und architektonisch wie konstruktiv gut auf die Struktur des Gebäudes und des Daches abgestimmt werden. Bei bestehenden Bauten sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn sie konstruktiv bedingt sind.
3.7.3 Kleinflächige Solaranlagen sind in der Regel nur als Band im Traufbereich oder in besonderen Fällen im Firstbereich zulässig. Grossflächige Anlagen sind als zusammenhängende Fläche unter Einbezug der gesamten Dachfläche auszubilden.
3.8 Nutzweise
Es sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen und Läden sowie mässig störende Gewerbe zulässig.
3.9 Bewilligung von Abbrüchen
Die Abbruchbewilligung für Gebäude und Gebäudeteile sowie bauliche Bestandteile der Umgebungsgestaltung wird erteilt, wenn das Bauprojekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und seine Ausführung gesichert ist, oder wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
3.10 Bewilligungspflicht bei Renovationen
3.10.1 Farbänderungen und Aussenrenovationen sind bewilligungspflichtig.
3.10.2 Aussenrenovationen haben die Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
3.11 Erleichterungen für besonders gute Projekte
Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung gem. Ziffern 3.4–3.6 BZO bewilligt werden. Solche Abweichungen setzen eine zustimmende fachliche Beurteilung voraus. Die Kosten des Gutachtens gehen zulasten der Bauherrschaft. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.