Art. 8 · Fassaden
BZO Hettlingen · S. 6 · Original-PDF
1Balkone sind als traufseitige Lauben zulässig und dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
2Bei Ersatz- und Neubauten sind auch andere Balkone bis ins 2. Geschoss zulässig, sofern sie dem Gebäudecharakter entsprechen und sich gut in das Erscheinungsbild der Umgebung einordnen.
3Bei Um-, Ersatz- und Neubauten sind auch Loggias zulässig.
4Fenster haben in der Regel eine hochrechteckige Form aufzuweisen und sind in der Regel mit einer aussenliegenden Sprossenteilung zu versehen.
5In der Regel sind Fensterläden anzubringen. Fensterläden und Türen sind in herkömmlich wirkenden Formen zu gestalten. Sie sind auf die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen.
6Bei gut gestalteten Neubauten sowie bei Umbauten im Zusammenhang mit Umnutzungen sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf Fenstersprossen und Fensterläden kann verzichtet werden.
7Grosse Verglasungen in Verbindung mit einer offenen Bretterschalung, Lichtschlitzen, Schiebeläden und dergleichen sind bei umgenutzten Ökonomiegebäuden resp. -teilen und Neubauten zulässig, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind. Bau- und Zonenordnung Hettlingen
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8Verputz ist in hellen Farbtönen zu halten. Riegelwerk ist rot zu halten. Bretterverschalungen haben sich farblich gut ins Ortsbild einzufügen. Andere Farbgebungen zur Rekonstruktion ursprünglicher Zustände bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.