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Art. 9 · Dächer

BZO Hettlingen · S. 7 · Original-PDF

1Bei Hauptgebäuden sind Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung von mindestens 36° und maximal 43° vorzusehen. Bei traditioneller Bauweise sind im unteren Teil des Daches konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet.

2Auf Anbauten und besonderen Gebäuden im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG sind auch Pult- und Schleppdächer mit geringerer Neigung gestattet.

3Auf eingeschossigen Anbauten, die an ein Hauptgebäude anschliessen sind als Terrassen gestaltete Flachdächer zulässig.

4Schrägdächer sind mit Tonziegeln und, wo Art und Stellung des Gebäudes es rechtfertigen, mit Biberschwanzziegeln zu decken. Bei Neubauten und besonderen Gebäuden kann die Baubehörde andere, sich gut ins Ortsbild einfügende Dacheindeckungen gestatten.

5Schrägdächer sind allseits vorspringend zu gestalten. Dachvorsprünge haben traufseits mindestens 60 cm und giebelseits mindestens 30 cm zu betragen. Trauf- und Ortgesimse sind schlank zu gestalten.

6Dachaufbauten für technische Ausrüstungen sind auf ein Mindestmass zu beschränken.

7Für die Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses notwendige Dachaufbauten sind in der Form von Schleppgauben oder Lukarnen zulässig, sofern sie die Geschlossenheit der Dachfläche nicht zerstören und ansprechend gestaltet und verteilt sind. Die Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden. Für die Zulässigkeit und Grösse der Dachaufbauten, ihre Einzel- und Gesamtlänge ist die Einordnung in die Dachfläche und die zugehörige Fassade massgebend.

8Einzelne Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von höchstens 0.5 m2 sind zulässig. Ein aussenliegender Sonnenschutz ist nur möglich, wenn er sich gut in die Dachfläche einordnet und nach aussen möglichst nicht in Erscheinung tritt.

9Andere Belichtungsflächen wie schmale, dachbündige Lichtbänder können bewilligt werden, wenn sie das Dach in seiner flächigen Eigenart nicht verändern und von aussen möglichst nicht in Erscheinung treten.

10Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.