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Art. 7 · Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Erschliessungsanlagen

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 10 · Original-PDF

BauV, Fahrbahnbreite Schweizer Normen der VSS

2Für die Einteilung in Detail- und Basiserschliessungsanlagen gilt Art. 106 BauG, der Verkehrsrichtplan und die Überbauungsordnungen der Gemeinde. Artikel 7 Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung für Erschliessungsanlagen

1Die Neuanlage und der Ausbau von Erschliessungsanlagen erfordern eine genehmigte Überbauungsordnung. Für Erschliessungsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.