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Art. 53 · Landwirtschaftszone LWZ

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 31 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzt wird, oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Zuständigkeit für die Beurteilung der Zonenkonformität und von Ausnahmen liegt beim Amt für Gemeinden und Raumordnung in Bern. Wald, Gewässer und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu (ungezontes Gebiet gemäss Art. 5 BauG). Voranfrage wird empfohlen.

2Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Raumplanungsgesetzes und des Baugesetzes.

3Es gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a.Bauten haben sich bezüglich Dachform, Volumen, Baumaterial und Farbgebung den bestehenden Bauten anzupassen und in das Orts- und Landschaftsbild gut einzufügen;

b.Die Firsthöhe ist auf 11 m beschränkt.

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Bauernhofzone BH

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.