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Art. 2 · Vorbehalt anderer Vorschriften

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 8 · Original-PDF

1Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Übersicht im Anhang II).

2Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) zu beachten (insb. Art. 79ff EGzZGB, siehe Anhang IV).

3Die Vorschriften des Baureglementes sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Art. 2 BauG, 1, 4 ff., 35 BewD, Voraussetzung

2Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden, welche

a)die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten;

b)den Anforderungen der Energie- (EnG, KEnV) und Umweltschutzgesetzgebung (USG) entsprechen;

c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen;

d)über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder und - wo vorgeschrieben - über Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen verfügen;

e)allfällige besondere Überbauungsvorschriften berücksichtigen.

3Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das eidgenössische und kantonale Recht massgebend. 2 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg 2. Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.