Art. 1 · Geltungsbereich
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 8 · Original-PDF
1Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan und dem Schutzzonen- und Richtplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde und gilt für das ganze Gemeindegebiet.
2Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere baurechtliche Ordnungen bestehen. Vorbehalt anderer Vorschriften Art. 1 BauG, 2, 39, 40 BewD, Baubeginn
2Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung sowie dieses Reglementes fallen, dürfen erst erstellt, geändert oder abgebrochen werden, wenn hierfür die Baubewilligung und die besonderen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Die Bewilligungspflicht wird immer vorausgesetzt. Die Bewilligungsfreiheit ist die Ausnahme.
3Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.