Art. 18 · Bauabstand von Gewässern
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 13 · Original-PDF
Zuständig für die Beurteilung von Ausnahmen ist die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
1Zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gelten entlang der Gewässer für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. baubewilligungsfreie Anlagen) folgende Bauabstände. Von der Ufervegetation ist in jedem Fall mindestens ein Abstand von 3 m (Pufferstreifen) einzuhalten. Sie werden von der vegetationsfreien Mittelwasserlinie aus gemessen. Innerhalb Bauzonen Ausserhalb Bauzonen Aare Gemäss Festlegung im Zonenplan Gemäss Uferschutzplan Zulg 10 m Gemäss Uferschutzplan Rotache Chrebsbach ab Eimündung Laueligraben 7 m 11 m Alle anderen Bäche 5 m 7 m
2Innerhalb des Bauabstandes gilt ein Bauverbot. Eine Ausnahme vom Bauverbot kann gewährt werden für standortgebundene Bauten und Anlagen, an denen ein überwiegendes Interesse besteht sowie für Vorhaben gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG, sofern die Ufervegetation und der 3 m breite Pufferstreifen nicht tangiert werden. 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg
3Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive landund forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben. Art. 18 NHG und Art. 20 NSchG. Sie dienen der Erhaltung einer vielfältigen Kulturlandschaft mit ihren charakteristischen Siedlungsund Landschaftselementen sowie der Erhaltung wertvoller Lebensräume für Tiere und Pflanzen. 24 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg
4Es darf nichts unternommen werden, was dem Schutzzweck zuwiderläuft.
5Der Gemeinderat (auf Antrag der Hoch- oder Tiefbaukommission) regelt für Schutzgebiete und – objekte sowie für ökologisch erforderliche Pufferstreifen die Nutzung, die Pflege, den Unterhalt und die Entschädigungen in einem Vertrag mit dem Bewirtschafter, sofern die Wahrung des Schutzzweckes nicht bereits durch Schutzbestimmungen ausreichend geregelt ist. 6 Der ökologische Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet richtet sich nach dem Teilrichtplan „ökologische Vernetzung“ vom 27. Dezember 2004. Der Gemeinderat (auf Gesuch und Antrag der Hoch- oder Tiefbaukommission) kann weitere Massnahmen des ökologischen Ausgleichs im ganzen Gemeindegebiet finanziell unterstützen. Wiederkehrende Massnahmen setzen eine vertragliche Regelung voraus.
Natur- und Landschaftsschutz
| Innerhalb Bauzonen | Ausserhalb Bauzonen | |
|---|---|---|
| Aare | Gemäss Festlegung im Zonenplan | Gemäss Uferschutzplan |
| Zulg | 10 m | Gemäss Uferschutzplan |
| Rotache Chrebsbach ab Eimündung Laueligraben | 7 m | 11 m |
| Alle anderen Bäche | 5 m | 7 m |
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