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Art. 5 · Gemeinde Hausen am Albis

BZO Hausen am Albis · S. 5 · Original-PDF

5 Gemeinde Hausen am Albis Auszug Bau- und Zonenordnung 2012 (rechtskräftige Fassung)

6ER HOLUNGSZONEN 6.1 Er holungszone Ea: Sportanlagen 6.1.1 In Sp der Erholungszone Ea sind Gebäude und Anlagen, die dem Betrieb der ortanlagen dienen, zulässig.

6.1.2 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7.5 m.

6.2 Er holungszone Eb: Familiengärten 6.2.1 In ge Fa der Erholungszone Eb sind Familiengartenhäuser, Kleintierställe sowie meinschaftliche Gebäude und Einrichtungen, die für den Betrieb der miliengartenareale notwendig sind, zulässig.

6.2.2 Fa auf miliengartenhäuser dürfen höchstens 10 m2 Gebäudegrundfläche weisen. Die maximale Gesamthöhe beträgt 3.5 m.

6.3 Gr enzabstand Ge Gr genüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die enzabstände jener Zone einzuhalten. 5 Wegleitung Zu Ziffer 1.1.2 Baugesuche in den gelb bandierten Zonenteilen müssen die Einhaltung der Planungswerte nachweisen. In beiden Fällen empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig mit der Baubehörde in Kontakt zu treten.

Zu Ziffer 1.1.3 Durch den Erlass der Gestaltungsplanpflichten soll eine höhere Qualität erzielt werden. Entsprechend den Zielsetzungen der Gemeinde bezüglich guter Architektur und fortschrittlicher Energiesysteme gilt es in diesen Bereichen hochwertige zukunftstaugliche Bebauungen zu erreichen. In den folgenden Gebieten werden ebenfalls Gestaltungspläne verlangt:

–Gebiet Gisel Im Gebiet Gisel soll der bestehende Gestaltungsplan mit Rücksicht auf die exponierte Lage beibehalten und allenfalls angepasst werden.

–Gebiet Sihlbrugg Der Gestaltungsplan soll die bauliche Struktur festlegen, die Öffnung des Talbaches sichern und eine Vorschrift über die Begrünung von Flachdächern enthalten. 5

Gemeinde Hausen am Albis Leitfaden für Baubewilligungen Empfehlung

Koordinationssitzung bei grossen Bauvorhaben Nach einer ersten Kontaktnahme stellt die Bauherrschaft dem Bauamt eine Anzahl Dossiers über das geplante Vorhaben zur Verfügung (Ideenskizze oder Vorprojekt). Die Dossiers werden vom Bauamt den einzelnen Fachstellen zugestellt. Diese prüfen die planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Randbedingungen aus ihrer Sicht und formulieren die grundlegenden Auflagen. An der Koordinationssitzung unter der Leitung des/r Bausekretärs/Bausekretärin wird das Projekt durch die Bauherrschaft den Anwesenden erläutert. Es werden Randbedingungen formuliert und einander widersprechende Anforderungen der Fachstellen – so weit möglich – bereinigt.

Spezialgesuche

Neben dem Baugesuch sind für folgende Bereiche Spezialbewilligungen erforderlich:

–Kanalisation / Abwasserinstallationen

–Zivilschutzraumbaupflicht

–Reklameanlagen

–Grenzmutationen

–Feuerungs- und Tankgesuche

–Anschluss Wasser

–Liftgesuch

–Grundstückentwässerung

–Energetische Massnahmen

Kantonale Beurteilungen

In der Bauverfahrensverordnung ist geregelt, in welchen Fällen die Vorhaben durch eine kantonale Stelle geprüft und genehmigt werden müssen, so z.B. wenn ein Gebäude unter Ortsbildschutz steht, oder das Vorhaben die Waldabstandslinie unterschreitet usw. Fragen Sie vor Beginn der Planung beim Bauamt der Gemeinde nach, ob eine kantonale Stelle involviert ist in das Bewilligungsverfahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.