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Art. 4.4 · Nutzweise
BZO Hausen am Albis · S. 40 · Original-PDF
4.4 Nutzweise 4.4.1 Neben industriellen und gewerblichen Betrieben sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
4.4.2 Mässig störende Betriebe und solche mit durchgehender Betriebsdauer sind zulässig.
4.4.3 Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.