Art. 3.5 · Nutzweise
BZO Hausen am Albis · S. 38 · Original-PDF
3.5 Nutzweise 3.5.1 In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig.
3.5.2 Als nicht störende Betriebe gelten insbesondere Nutzweisen, die zur Ausstattung eines Wohnquartiers gehören, wie Betriebe zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Begegnungsorte für die Anwohner. Andere Nutzungen, die insbesondere durch ihre Erscheinung oder durch ihr Verkehrsaufkommen die Wohnqualität schmälern, sind nicht zulässig.
3.5.3 In den schwarz schraffierten Wohnzonen (Wohnzonen mit Gewerbeerlaubnis) sowie in den Zonen WG/2.0 und WG/3.0 (Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung) sind auch mässig störende Betriebe zulässig.
3.5.4 In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG/3.0 darf der dem Wohnen dienende anrechenbare Raum höchstens 1/3 des oberirdisch umbauten Raumes betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.